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Ladeinfrastrukturprogramm

Aufruf zur Antragseinreichung

Mit dem 9. Aufruf fördert das Land Sachsen-Anhalt ein pilothaftes Projekt mit dem Ziel der Errichtung von Ladeinfrastruktur in einem bebauten Stadtquartier.
Hierfür ist mit dem Antrag ein entsprechendes Konzept einzureichen, welches insbesondere auf folgende Punkte eingeht:

  • Ladeeinrichtung (Typ und Anzahl)
  • Nutzende
  • Beschreibung des Stadtquartiers
  • Begründung des Standorts der Ladeinfrastruktur im Stadtquartier
  • erforderliche bauliche Maßnahmen
  • Zufahrtsmöglichkeiten / öffentliche Zugänglichkeit
  • Bezahlmöglichkeiten inkl. Preisgestaltung
  • ggf. Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Ladeinfrastruktur für Anwohner/innen
  • Umsetzungszeitraum

Die Antragstellung wird vom 15.11.2023 bis 31.01.2024 möglich sein.

zum 9. Förderaufruf

Zum Online-Antragsverfahren bezüglich folgender Maßnahmen gelangen Sie über die unten stehende Schaltfläche:

  • Ladeinfrastruktur im Stadtquartier [geschlossen]
  • Modernisierung bestehender Ladeinfrastruktur [offen]

zum Online-Antragsverfahren

Hinweis: Für das Ausfüllen des Online-Antragsverfahrens ist keine Anmeldung erforderlich. Daher können die Angaben nicht zwischengespeichert werden, um die Eingabe zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Die Eingabe muss somit durchgängig bis zum Versand des Antrags erfolgen.

Zielstellung der Förderung

Ziel des Förderprogrammes ist es, den Aufwuchs an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Land Sachsen-Anhalt voranzutreiben und die Umsetzung des Ladeinfrastrukturkonzeptes zu fördern. Das Konzept hat zum Ziel, dass im Umkreis von 15 Autominuten ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt erreicht werden kann. Gleichzeitig soll bereits bestehende Ladeinfrastruktur, welche nicht gefördert wurde, modernisiert werden.

Was wird gefördert?

Für die Beschaffung und Errichtung neuer Ladeinfrastruktur:

  • Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von 22 Kilowatt, die das Laden mit Wechselstrom (AC-Ladepunkt) oder mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen, und
  • Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt bis 100 Kilowatt, die das Laden mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen.

Für die Modernisierung bestehender Ladeinfrastruktur:

  • Aufrüstung der Ladeeinrichtung (Erweiterung des Leistungsumfangs sowie Hinzufügen oder Austauschen einzelner Komponenten) oder die Ersatzbeschaffung der Ladeeinrichtung (kompletter Austausch der Hardware) und
  • Ertüchtigung des Netzanschlusses des Ladestandortes (Erhöhung der Kapazität)

Wer kann gefördert werden?

Natürliche und juristische Personen

Wie hoch ist die Förderung?

Jeder Normalladepunkt mit einer Ladeleistung von

  • 22 Kilowatt bei Neuerrichtung bzw.
  • 11 bis 22 Kilowatt bei Modernisierung

wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 2.500 Euro.

Jeder Schnellladepunkt mit einer Ladeleistung von über

  • 22 Kilowatt bis kleiner als 100 Kilowatt

wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 10.000 Euro.

Jeder Schnellladepunkt mit einer Ladeleistung von

  • 100 Kilowatt bei Neuerrichtung bzw.
  • 100 Kilowatt und höher bei Modernisierung

wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 20.000 Euro.

Ergänzend wird der Netzanschluss pro Standort gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 10.000 Euro für den Anschluss der Ladepunkte an das Niederspannungsnetz. Die maximale Zuwendungssumme beträgt 300.000 Euro pro Person (7. Aufruf - Modernisierung) bzw. 500.000 EUR pro Person (9. Aufruf - Stadtquartier).

Häufig gestellte Fragen

Die wesentlichen Inhalte des Förderprogramms Ladeinfrastruktur haben wir in einer FAQ zusammengestellt.

Was wird gefördert?

Es wird die Errichtung neuer Ladeinfrastruktur und die Modernisierung bzw. die Aufrüstung bisher nicht geförderter Ladeinfrastruktur gefördert. Es werden hierbei sowohl die Ladeeinrichtung(en) als auch ein Netzanschluss je Standort gefördert. Der 9. Förderaufruf fördert gezielt die Errichtung von Ladeinfrastruktur in Stadtquartieren.

Wer wird gefördert?

Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Welche Ausgaben werden gefördert?

Es werden die Nettoausgaben gefördert. Eine Übersicht der förderfähigen Objekte und Leistungen kann im Rahmen des Antragsprozesses in den Antragsunterlagen eingesehen werden.

Welche Ausgaben werden nicht gefördert?

Grundsätzlich nicht gefördert werden Planungsleistungen, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Genehmigungsprozess und Betriebskosten für die Ladeinfrastruktur.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung erfolgt ausgehend von der Ladeleistung prozentual zu den genehmigten und per Verwendungsnachweis nachgewiesenen Ausgaben bis zu einem Höchstsatz. Grundlage sind die bewilligten und errichteten Ladepunkte.

Die aktuellen Förderaufrufe (Modernisierung und Stadtquartiere) sehen folgende Fördersätze vor:

Normalladepunkte 11 kW (nur Modernisierung) / 22 kW:

60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis 2.500 EUR

--------------------------------

Schnellladepunkte > 22 kW bis < 100 kW:

60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis 10.000 EUR

---------------------------------

Schnellladepunkte 100 kW / ≥ 100 kW (nur Modernisierung):

60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis 20.000 EUR

---------------------------------

Netzanschluss:

60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis 10.000 EUR

Hinweis: Derzeit werden nur Niederspannungsnetzanschlüsse gefördert. Des Weiteren ist die Förderung degressiv gestaltet, d. h. die Fördersätze und Höchstbeträge reduzieren sich von Aufruf zu Aufruf.

Für den 9. Förderaufruf (Stadtquartiere) ist ab dem 15.11.2023 eine Antragsstellung möglich.

Wie hoch ist der maximale Förderbetrag?

Der Förderhöchstbetrag (Zuwendung) je Person beträgt 300.000,00 EUR (Modernisierung) bzw. 500.000,00 EUR (Stadtquartier).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Standort der zu errichtenden Ladeinfrastruktur muss sich in Sachsen-Anhalt befinden, weiterhin öffentlich zugänglich sein und an 24 Stunden von Montag bis Sonntag erreichbar sein.

Typische Standorte sind:

  • im Straßenraum,
  • auf öffentlichen Parkplätzen,
  • auf Kun­denparkplätzen,
  • auf Besucherparkplätzen,
  • in Parkhäusern,
  • in Tiefgaragen,
  • an innerörtlichen Lade-Hubs und
  • an Tankstellen und an Lade-Hubs entlang von Verkehrsachsen (z. B. an Raststätten, Rasthöfen, Rastplätzen oder Autohöfen).

Folgende Standorte gelten nicht als öffentlich zugänglich:

  • Carports,
  • Garagen,
  • Garageneinfahrten und
  • sonstige Stellplätze von Privatpersonen.

Rechtsanspruch

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Förderung.

Rechtliche und technische Grundlagen

Grundlegend gilt die Förderrichtlinie, die durch entsprechende zeitlich begrenzte und unbegrenzte Förderaufrufe konkretisiert wird. Dadurch werden Inhalte der Richtlinie präzisiert und es können auch Inhalte eingeschränkt werden. Für die Errichtung der Ladeinfrastruktur und des Netzanschlusses gelten weiterhin alle Bestimmungen der Ladesäulenverordnung des Bundes (LSV) in der aktuellsten Fassung.

Für die Verwendung der Mittel und die Auftragsvergabe gelten weiterhin die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“

Die Bundesnetzagentur hat für die Betreiber öffentlicher Ladepunkte einen Leitfaden zur Ladesäulenverordnung veröffentlicht.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt derzeit hybrid. Die Antragsunterlagen müssen während der Laufzeit eines Förderaufrufs zunächst online ausgefüllt und digital versandt werden. Parallel müssen die lokal gespeicherten Unterlagen ausgedruckt, unterschrieben und per Post eingereicht werden.

Den Zugang zum Antragsverfahren, sowie weitere Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auf unserer Internetseite:

https://www.nasa.de/foerderung/foerderprogramme/ladeinfrastruktur-programm

Wie ist das Auswahlverfahren?

Generell gibt es kein wettbewerbliches Auswahlverfahren, d. h. alle Antragstellenden haben die gleichen Chancen.

Allerdings können Anträge abgelehnt werden aufgrund von:

  • Überzeichnung (Es wurden mehr Fördermittel beantragt, als im Haushalt vorgesehen sind.),
  • Antragsmängeln hinsichtlich der geplanten Ausführung,
  • Nichterfüllung von Antragsbestimmungen ohne stichhaltige Begründung.

Auch offene Vorgänge aus einem früheren Förderaufruf können zu einer Ablehnung führen.

Wie ist die weitere Vorgehensweise?

Sie erhalten eine Sendebestätigung der digital eingereichten Unterlagen. Bitte reichen Sie die schriftlichen Unterlagen zeitnah ein.

Sie erhalten dann in den darauffolgenden Wochen einen Bescheid, der im positiven Fall neben der Bewilligung des Antrags weitere Auflagen enthalten kann.

Bei Antragsmängeln versuchen wir zunächst eine Klärung herbeizuführen. Dazu nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und sind auf Ihre Zusammenarbeit angewiesen. Kann kein Kontakt hergestellt werden, erfolgt in der Regel eine Ablehnung des Förderantrags.

Änderungsantrag

Bei Projektänderungen muss ein Änderungsantrag eingereicht werden. Dieser wird durch ein Änderungsschreiben bestätigt bzw. beschieden.

Änderungen können sein:

  • Änderungen des Finanz- oder Zeitplans,
  • Änderungen der technischen Ausführung wie bspw. der geplanten Ladeleistung oder Netzanschlussleistung,
  • Änderungen des Standorts oder bauliche Veränderungen, die z. B. die Zugänglichkeit beeinflussen.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung der entsprechenden Zahlungsbelege und des Verwendungsnachweises. Überzahlte Beträge werden zurückgefordert.

 

Die aktuelle Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2025 gültig. Förderanträge können innerhalb dieses Zeitraums nur während eines aktiven Förderaufrufs eingereicht werden.

Hinweis: Die Antragseinreichung für den 8. Förderaufruf zur Neuerrichtung von Ladeinfrastruktur war vom 15.08.2023 bis 15.10.2023 möglich. Für den 7. Förderaufruf (Modernisierung) können weiter Anträge eingereicht werden. Für den 9. Förderaufruf (Stadtquartier) können ab dem 15.11.2023 bis zum 31.01.2024 Anträge eingereicht werden.

Downloads und Links

Die Förderaufrufe finden Sie hier:

Förderaufruf Errichtung

Förderaufruf Modernisierung

 

Weitere Formulare für die Vorhabenumsetzung und den Verwendungsnachweis finden Sie hier:

Empfangsbekenntnis / Rechtsbehelfsbelehrung

Mittelanforderung

Muster Vergabevermerk

Inbetriebnahmeprotokoll

Kurzanleitung OBELIS

Verwendungsnachweis

Übersicht Ausgabenbelege und Zahlungsnachweise

Vorschriften und Informationen für Antragsteller und Zuwendungsempfänger finden Sie hier:

Richtlinie Ladeinfrastruktur

Ladeinfrastrukturkonzept Sachsen-Anhalt

Ladesäulenverordnung

ANBest-P

ANBest-GK

Kontakt

Haben Sie Fragen zur Förderung von Ladeinfrastruktur in Sachsen-Anhalt? Dann wenden Sie sich an uns.

E-Mail: ladeinfrastruktur@nasa.de

Herr Müller - (0391) 536 31 654

Herr Krebs - (0391) 536 31 653