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Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet öffentliche Auftraggeber seit 2021 zur Beschaffung von sauberen Fahrzeugen. Dies gilt für die Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und von Dienstleistungen, bei denen Straßenfahrzeuge zum Einsatz kommen. Als sauber gelten Fahrzeuge, wenn sie mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden und damit emissionsarm oder gar emissionsfrei sind. Das bedeutet, dass sie lokal weniger oder gar keine Luftschadstoffe bzw. Kohlenstoffdioxid ausstoßen als konventionelle - mit fossilen Kraftstoffen angetriebene - Fahrzeuge.  Das Gesetz soll damit zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen.

Das Gesetz gibt dabei verbindliche Mindestziele in Form von prozentualen Anteilen vor, mit dem entsprechende Fahrzeuge zu beschaffen sind. Diese Quoten sind nicht bei jeder Beschaffung zu erfüllen, sondern innerhalb von 5-Jahres-Zeiträumen zu erbringen.

Das Gesetz findet dabei ausschließlich bei Neubeschaffungen von Straßenfahrzeugen oder von verkehrsbezogenen Dienstleistungen Anwendung. Im Bestand befindliche Fahrzeuge oder bereits geschlossene Dienstleistungsverträge sind vom Gesetz nicht betroffen, außer es sollen Bestandsfahrzeuge im Rahmen neuer Dienstleistungsaufträge eingesetzt werden.

Kompetenz- und Koordinierungsstelle Sachsen-Anhalt für das SaubFahrzeugBeschG

Das SaubFahrzeugBeschG benennt nicht nur Pflichten für die beschaffenden Auftraggeber, sondern regelt auch Aufgaben für die Ebene der Länder.

Für deren Wahrnehmung für das Land Sachsen-Anhalt wurde mit Kabinettsbeschluss vom 26. November 2024 die Einrichtung der Kompetenz- und Koordinierungsstelle Sachsen-Anhalt für das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (KSST SaubFahrzeugBeschG) bei der NASA GmbH beschlossen.

Die KSST nimmt im Auftrag des Landes folgende Aufgaben wahr:

  • Überwachung aller öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Sachsen-Anhalt bezüglich der Einhaltung der Mindestziele
  • Vertretung des Landes in verschiedenen Bund-Länder-Formaten
  • Erstellung von Berichten an den Bund (insbesondere des Monitoringberichts des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 7 Absatz 1 SaubFahrzeugBeschG)
  • Unterhaltung einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Beteiligung aller Ressorts

Darüber hinaus beraten wir öffentlicher Auftraggeber bei der Umsetzung des Gesetzes.

Ihre Überwachungsaufgabe nimmt die KSST vor allem auf Grundlage von Auftrags- und Vergabebekanntmachungen wahr, die auf der zentralen Plattform der Europäischen Union für öffentlicher Aufträge (TED) veröffentlicht werden. Diese Daten werden geprüft, ggf. korrigiert und sach- und fachgerecht beurteilt.

Bei Fragen zu alternativen Antrieben im Allgemeinen oder zum SaubFahrzeugBeschG stehen wir Ihnen unter den nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung.

Einfach Kontakt aufnehmen

Als Ansprech­partnerin für alle Fragen rund um das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz steht Ihnen Alexandra Sude gerne zur Verfügung.

Alexandra Sude
Mitarbeiterin Kompetenz- und Koordinierungs­stelle Sachsen-Anhalt für das Saub­Fahrzeug­BeschG

E-Mail: sfbg@nasa.de
Telefon: 0391 53631-656

Häufig gestellte Fragen

Der stetige Transport von Personen und Gütern ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Alltags und für das Funktionieren unserer Gesellschaft unerlässlich.
Diese Verkehre sind jedoch auch einer der Hauptverursacher für Treibhausgasemissionen. Zur Erreichung der Klimaschutzziele gemäß des Pariser Klimaschutzabkommens und des Bundes-Klimaschutzgesetztes müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid zu reduzieren.

Hierbei stehen insbesondere Fahrzeuge und fahrzeugbezogene Dienstleistungen im Fokus, die durch verschiedenste staatliche Institutionen und Einrichtungen im Rahmen öffentlicher Vergaben beschafft werden.

Auf Ebene des Europäischen Parlaments wurden zu diesem Zweck Vorgaben in Hinblick auf Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz von Straßenfahrzeugen formuliert. In Form der Richtlinie 2009/33/EG in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2019/1161 sind diese als sogenannte "Clean Vehicles Directive" oder auch CVD bekannt geworden.

Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (kurz: Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz oder SaubFahrzeugBeschG) stellt die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht (deutsches Recht) dar.
Es wurde am 9. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat am 15. Juni 2021 in Kraft. Das Gesetz wurde erst- und letztmalig am 20.05.2024 geändert.

Die Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG gelten für

Typische Auftraggeber sind insbesondere:

  • Länderbehörden (z. B. Ministerien, Landesämter)
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
  • öffentliche Einrichtungen (z. B. Universitäten, Hochschulen, Krankenhäuser)
  • öffentliche Unternehmen (z. B. kommunale Eigenbetriebe, Energieversorger, Wasser- und Abwasserunternehmen, Entsorgungsunternehmen)

Das SaubFahrzeugBeschG findet grundsätzlich Anwendung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, die mit solchen Fahrzeugen erbracht werden, durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Konkret betroffen sind Beschaffungen bestimmter Straßenfahrzeuge durch:

  • Kauf, Leasing oder Anmietung im Zuge von Vergabeverfahren nach Vergabeverordnung oder Sektorenverordnung
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge für die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen (der Fahrzeugklassen M3 I und M3 A), die ein gewisses Auftragsvolumen in Hinblick auf Auftragswert und Personenverkehrsleistung haben,
  • Dienstleistungsaufträge über ausgewählte Verkehrsdienste bei Vergabeverfahren nach Vergabeverordnung oder Sektorenverordnung

Das SaubFahrzeugBeschG findet nur auf Vergaben Anwendung, die im Oberschwellenbereich durchführt werden. Dies entspricht derzeit einem Auftragswert oberhalb von 221.000 EUR (nach Vergabeverordnung) bzw. 443.000 EUR (nach Sektorenverordnung).

Der sachliche Anwendungsbereich ist detailliert in §§ 1 und 3 SaubFahrzeugBeschG beschrieben.

Nicht alle Straßenfahrzeuge sind von den Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG betroffen. Insbesondere Einsatzbereiche bei denen alternative Antriebe nicht verfügbar, hinreichend leistungsfähig oder gar sinnvoll sind, wurden vom Gesetzgeber ausgenommen.

Ausnahmen sind:

  • landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Fahrzeugklassen T und C)
  • zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge (Fahrzeugklasse L)
  • Kettenfahrzeuge
  • Fahrzeuge zur hauptsächlichen Verrichtung von Arbeit
  • Fern- und Überland- bzw. Regionalbusse (Fahrzeugklasse M3 II, M3 III und M3 B)
  • Fahrzeuge für Baustellen, Steinbrüche, Flughäfen und Häfen
  • Fahrzeuge der Bundeswehr
  • Fahrzeuge von Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und weiteren Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • gepanzerte Fahrzeuge
  • Fahrzeuge (Klasse M) zur Beförderung von Kranken und Verletzten
  • Fahrzeuge (Klasse M) zur Beförderung von Leichen
  • Fahrzeuge (Klasse M1) zur Beförderung von Rollstuhlfahrern
  • Fahrzeuge (Klasse N3) mit Kran mit zulässigem Lastmoment von mindestens 400 kNm

 

Eine exakte Aufstellung aller Ausnahmen ist unter § 4 SaubFahrzeugBeschG zu finden.

Im Gesetz werden alle Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M und N als Nutzfahrzeuge (Nfz) bezeichnet und in die beiden Gruppen "leicht" und "schwer" kategorisiert. Die Fahrzeugklassen M1, M2 und N1 gehören zu den leichten Nutzfahrzeugen und die Fahrzeugklassen M3, N2 und N3 zu den schweren Nutzfahrzeugen. Leichte und schwere Nutzfahrzeuge werden nach unterschiedlichen Gegebenheiten als "sauber" eingestuft und im folgenden dargelegt. Die genauen Begrifflichkeiten sind im § 2 SaubFahrzeugBeschG definiert.

Leichte Nutzfahrzeuge:

Die Einstufung als sauberes leichtes Nutzfahrzeug erfolgt über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bezüglich Luftschadstoffen und Kohlenstoffdioxid (CO2). Bei den Emissionsgrenzwerten werden zwei Zeiträume unterschieden. Innerhalb des ersten Zeitraums, der bis 31.12.2025 reicht, sind noch geringe CO2-Emissionen zulässig, wobei die zur Zielerreichung notwendige Antriebs- oder Kraftstoffart nicht weiter spezifiziert ist. Das leichte Nutzfahrzeug kann somit sauber sein, wenn es Verbrennungsmotoren mit alternativen Kraftstoffen nutzt oder aber auch alternative Antriebstechnologien verwendet, wie zum Beispiel einen Plug-in-Hybrid-Antrieb (PHEV), bei dem Elektro- und Verbrennungsmotor koexistieren. Im zweiten Zeitraum, also ab 01.01.2026, dürfen keine CO2-Emissionen mehr auftreten, was letztendlich nur mit emissionsfreien Antrieben erreicht werden kann. Genauere Angaben zu den Grenzwerten macht die Anlage 1 des SaubFahrzeugBeschG.

Schwere Nutzfahrzeuge:

Saubere schwere Nutzfahrzeuge werden über die Nutzung alternativer Kraftstoffe definiert. Diese alternativen Kraftstoffe müssen den Qualitätsanforderungen der 10. BImSchV (Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) entsprechen und dürfen nicht aus Rohstoffen mit einem hoher Risiko indirekter Landnutzungsänderung erzeugt werden. Zu den alternativen Kraftstoffen zählen Biokraftstoffe (Bsp.: Biodiesel, Biogas), synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe (Bsp.: HVO100), Erdgas (CNG, LNG), Flüssiggas (LPG) sowie Wasserstoff und auch Elektrizität.

Bezüglich der schweren Nutzfahrzeuge werden im Gesetz neben den sauberen auch emissionsfreie Fahrzeuge definiert, welches auch unter dem Begriff Zero Emission Vehicle (ZEV) bekannt sind und sich dadurch auszeichnen, dass im Fahrbetrieb keine umweltschädlichen Emissionen entstehen. Um emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge handelt es sich laut Gesetz dann, wenn diese entweder über einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, welcher weniger als 1 g CO2/kWh bzw. 1 g CO2/km emittiert (Bsp.: Wasserstoffverbrennungsmotor [H2-ICE]) oder wenn diese nicht über einen Verbrennungsmotor angetrieben werden (Bsp.: batterieelektrischer Antrieb [BEV], Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb [FCEV]). Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge sind somit immer saubere schwer Nutzfahrzeuge, umgekehrt ist dies jedoch nicht der Fall.

Vom Gesetz betroffen sind die Fahrzeugklassen M und N.

Fahrzeuge der Klasse M dienen der Personenbeförderung:

Klasse M1
mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Beispiel: klassicher Pkw)

Klasse M2
mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen (Beispiel: Mini-Bus)

Klasse M3
mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen (Beispiel: Midibus, Solobus, Gelenkbus)

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden in Abhängigkeit von Sitzplatzanzahl und Häufigkeit des Fahrgastwechsels in die Klassen I, II, III, A und B untergliedert.
Dabei sind die Klassen II, III und B vom Gesetz ausgenommen. Regional- und Überland sowie Fernbusse fallen üblicherweise in diese Klassen.


Fahrzeuge der Klasse N dienen der Güterbeförderung:

Klasse N1
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Beispiel: Pritschenwagen)

Klasse N2
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen (Beispiel: kleiner Lkw)

Klasse N3
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen  (Beispiel: großer Lkw)

Für die Einhaltung der Mindestziele benennt das Gesetz zwei sog. Referenzzeiträume. Der erste Referenzzeitraum erstreckt sich vom 02.08.2021 bis 31.12.2025. Der zweite Referenzzeitraum schließt sich vom 01.01.2026 bis 31.12.2030 direkt daran an. Innerhalb dieser Zeiträume werden anhand der beschafften Fahrzeuge und Dienstleistungen die erreichten Quoten berechnet und mit den Mindestzielen abgeglichen. Demnach müssen die Mindestziele nicht bei jeder Beschaffung erfüllt werden, sondern insgesamt bezogen auf einen gesamten Referenzzeitraum.

Leichte Nutzfahrzeuge:

Die Einstufung als sauberes leichtes Nutzfahrzeug (Fahrzeugklassen M1, M2 und N1) erfolgt über die Einhaltung von Grenzwerten bezüglich Luftschadstoff- und CO2-Emissionen.

Innerhalb des ersten Referenzzeitraums dürfen der CO2-Grenzwert50 g/km und die prozentual an den Emissionsgrenzwerten bemessenen Luftschadstoffemissionen  80 % nicht übersteigen. Innerhalb des zweiten Referenzzeitraum sind weder CO2- noch Luftschadstoffemissionen zulässig, was nur mit emissionsfreien Antrieben erreicht werden kann.

Für beide Zeiträume muss der Anteil der leichten sauberen Nutzfahrzeuge bezogen auf die Gesamtzahl der beschafften bzw. vertraglich gebundenen leichten Nutzfahrzeuge mindestens 38,5 % betragen.

Schwere Nutzfahrzeuge:

Die Definition als sauberes oder emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug erfolgt im Gegensatz zu den sauberen leichten Nutzfahrzeugen nicht anhand realer Emissionswerte, sondern anhand der Nutzung alternativer Kraftstoffe. Alternative Kraftstoffe wie Erdgas (CNG), HVO100-Diesel oder Biomethan verursachen bei ihrem Einsatz Emissionen, wenn auch in geringerem Umfang im Vergleich zu üblichen fossilen Kraftstoffen. Solche Fahrzeuge gelten als saubere schwere Nutzfahrzeuge.
Werden Kraftstoffe wie Elektrizität und Wasserstoff eingesetzt, die keinerlei bzw. vernachlässigbar lokale Emissionen verursachen, handelt es sich um emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Mindestziele, welche nach Fahrzeugklasse variieren:

 Referenzzeitraum

N2 und N3

M3

 02.08.2021 bis 31.12.2025

10 %

45 %
(davon 22,5 % emissionsfrei)

 01.01.2026 bis 31.12.2030

15 %

65 %
(davon 32,5 % emissionsfrei)

 

Es zeigt sich, dass insbesondere im Busbereich (Fahrzeugklasse M3) eine besonders anspruchsvolle Zielsetzung besteht. Dabei müssen ca. die Hälfte und ab 2026 zwei Drittel der Beschaffungen saubere Fahrzeuge umfassen. Die Hälfte der sauberen Fahrzeuge muss dabei emissionsfrei sein.
Bei Lkw (Fahrzeugklassen N2 und N3) sind die Zielvorgaben mit 10 % bis 15 % vergleichsweise moderat.

Detailliertere Angaben zu Einhaltung, Geltung und Berechnung der Mindestziele sind in  §§ 5 und 6 SaubFahrzeugBeschG beschrieben.

Um die Beschaffung sauberer Fahrzeuge nachvollziehbar zu halten, müssen diese korrekt dokumentiert werden.
Zu diesem Zweck müssen in den Ergebnisbekanntmachungen zur Vergabe folgende verpflichtende Angaben vorgenommen werden:

  • Angabe der Gesamtanzahl der beschafften Fahrzeuge, für die das SaubFahrzeugBeschG Gültigkeit hat
  • Angabe der Anzahl aller sauberen Fahrzeuge
  • Angabe der Anzahl aller emissionsfreien Fahrzeuge

Diese Aufstellung ist für jede Fahrzeugklasse (M1, M2, M3, N1, N2 und N3) anzufertigen.

Wichtig:
Dabei ist zu beachten, dass die sauberen Fahrzeuge eine Teilmenge der Gesamtmenge der beschafften Fahrzeuge darstellen. Die emissionsfreien Fahrzeuge sind wiederum eine Teilmenge der sauberen Fahrzeuge.
Demnach gilt folgendes: Die Gesamtanzahl der beschafften Fahrzeuge ist stets größer (oder gleich) der Anzahl sauberer Fahrzeuge. Die Anzahl sauberer Fahrzeuge ist stets größer (oder gleich) der Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge. (Gesamtanzahl der beschafften Fahrzeuge ≥ Anzahl sauberer Fahrzeuge ≥ Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge)

Bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und N1 muss aufgrund von deren Definition nur nach sauberen Fahrzeugen unterschieden werden. Die Anzahl beschaffter emissionsfreier Fahrzeuge ist dort stets 0.

Beispiel:
Im Rahmen einer Vergabe wurden 7 Dieselbusse, 2 Erdgasbusse und ein Elektrobus (alle Fahrzeugklasse M3) beschafft.

  • Die Gesamtanzahl der beschafften Fahrzeuge beträgt demnach 10 Fahrzeuge (7 Dieselbus + 2 Erdgasbusse + 1 Elektrobus).
  • Von diesen 10 Fahrzeugen sind 3 sauber (2 Erdgasbusse und 1 Elektrobus).
  • Von diesen 3 sauberen Fahrzeugen ist eines emissionsfrei (1 Elektrobus).

In der Ergebnisbekanntmachung zu dieser Vergabe muss nun hinterlegt werden, dass von der Fahrzeugklasse M3 10 Fahrzeuge insgesamt , davon 3 saubere Fahrzeuge und wiederum davon ein emissionsfreies Fahrzeug beschafft wurden.

Die Dokumentationspflichten sind im § 8 SaubFahrzeugBeschG aufgeführt.

CPV-Codes (engl. Common Procurement Vocabulary, dt. gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) dienen der Beschreibung von Auftragsgegenständen, die bei Vergabeverfahren in der Oberschwelle zur Anwendung kommen.  Durch sie wird sichergestellt, dass Leistungen möglichst eindeutig definiert sind und leicht von potentiellen Bietern gefunden werden können.

CPV-Codes sind bis zu 9-stellige Zahlenschlüssel, die eine Baumstruktur aufspannen und auf diese Weise Auftragsgegenstände in geeigneter Weise kategorisieren.

Beispiele:
34000000 - Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke
34100000 - Kraftfahrzeuge
34110000 - Personenkraftwagen

60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße)
90511000 - Abholung von Siedlungsabfällen

Innerhalb der Überwachungstätigkeiten der KSST kommt den eingesetzten CPV-Codes eine besondere Bedeutung zu. Über sie lassen sich Vergaben zur Beschaffung von Fahrzeugen und fahrzeugbezogenen Dienstleistungen auffinden. Zudem ermöglichen Sie Beschaffungen, die Ausnahmetatbestände nach § 4 SaubFahrzeugBeschG erfüllen, korrekt zu erkennen und frühzeitig aus der weiteren Betrachtung auszuschließen.

Somit ist eine möglichst exakte und nachvollziebare Kategorisierung von Auftragsgegenständen über CPV-Codes durch öffentliche Auftraggeber erforderlich.

Ist Ihre Frage nicht dabei gewesen? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter sfbg@nasa.de. Alternativ können Sie auch die FAQ des Bundesministeriums für Verkehr einsehen.